Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft in der Corona-Krise wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Rahmen des COVID-19-Gesetzes gegründet. Die COFAG stellt für heimische Unternehmen Garantien, Fixkostenzuschüsse, den Verlustersatz, den Ausfallsbonus sowie den Lockdown-Umsatzersatz bereit.
Keinen Anspruch auf Förderung hatten bisher Konzerne bzw. “verbundene Unternehmen” mit einer bestimmten Größe. Davon betroffen waren einerseits verbundene Unternehmen, die im Unternehmensverbund insgesamt wegen unklarer nationaler Richtlinien mit den bereits erhaltenen Zuschüssen beihilferechtliche Obergrenzen überschritten haben. Andererseits hat die COFAG Zahlungen an Unternehmen in Unternehmensverbünden zurückgehalten.
Nun gibt es seit 16.5.2024 eine politische Einigung über die Konzernobergrenzenrichtlinie für COFAG-Förderungen. Damit konnten wir endlich eine unserer drängendsten Forderungen durchsetzen, somit eine Lösung für einen Großteil der offenen COFAG-Fälle auf den Weg bringen und teils existenzbedrohende Folgen für einzelne Betriebe abwenden.
Details zur Einigung
Bei Überschreitung beihilferechtlicher Obergrenzen kann die Sanierung auf drei Arten erfolgen:
- entweder als Umwidmung in einen Verlustersatz (ein Hilfsinstrument, das auch während der Pandemie bestanden hat) oder
- als Schadensausgleich, wobei restriktive Bedingungen für die Anwendung des Schadensausgleichs bestehen. Bei Unternehmen, die im Förderzeitraum Gewinne erzielt haben, kommt ein Abschlag in Höhe von 10% bzw. 15% (gewinnabhängig) zur Anwendung oder
- als De-Minimis-Beihilfe.
Alle Betroffenen werden direkt kontaktiert. Die Antragstellung muss bis 31. Oktober 2024 erfolgen.
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