Information zur EU-Verordnung über Transparenz (TTPA-VO) | Schreiben der WKÖ/ReOrg vom 10.6.2026

Der European Media Freedom Act (EMFA) und die Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPA-VO) sollen die Unabhängigkeit der Medien sichern und politische Kommunikation für Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbarer machen.
Dazu bringen wir das Schreiben der WKÖ/ReOrg vom 10.6.2026 zur Kenntnis und ersuchen um Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Gemäß der EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (kurz TTPA-VO) ist politische Werbung klar als solche zu kennzeichnen, und sind Angaben über Kosten, an welche Wahlen, welches Referendum oder welchen Regulierungsprozess die Werbung geknüpft ist und ob Techniken zur gezielten Werbung verwendet wurden, zu machen.
Diese Pflichten treffen insbesondere Sponsoren (Auftraggeber), Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Herausgeber politischer Werbung. Neben diesen neuen Pflichten enthält die TTPA-VO auch Regelungen zu Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren im Online-Bereich.
Beispiele für politische Werbung
- Botschaften, die den Start eines konkreten Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesses initiieren, unterbinden, oder stoppen sollen, wie z. B. eine Kampagne zur Senkung bestimmter Steuern.
- Botschaften, die einen konkreten Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess beeinflussen sollen, wie z. B. bezahlte Einschaltungen zur Änderung konkreter Vorschriften, wenn ein entsprechendes Gesetz gerade begutachtet wird.
Beispiele für das Nichtvorliegen politischer Werbung
Eine Informationskampagne zur Sensibilisierung über Online-Betrug oder zur Unterstützung der Gesundheitsvorsorge.
- Inhalte, die nicht als „Botschaft“ eingestuft werden können, wie z. B. ein Logo auf einem Stift oder anderen Werbeartikeln.
- Äußerungen politischer Meinungen, unter redaktioneller Verantwortung der Medien ohne Entgelt von Dritten
Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind bei der Beauftragung politischer Werbedienstleistungen – diese können online und offline z. B. die Form von bezahlten Inhalten, gesponserten Suchergebnissen, Medienkooperationen und bezahlten gezielten Botschaften haben – als Sponsoren einzuordnen. Sponsoren müssen auf Nachfrage von Anbietern politischer Werbedienstleistungen und Herausgebern (z. B. Werbeagenturen, Zeitungsverlagen, Online-Portalen) eine Erklärung dazu abgeben, ob die von ihnen beauftragte Werbedienstleistung eine politische Werbung darstellt oder nicht.
Die Inhalte dieser Erklärung von Sponsoren findet sich unter den Links.
Die WKÖ/ReOrg empfiehlt in jenen Fällen, in denen unstrittig politische Werbung vorliegt, unabhängig von einer Nachfrage des jeweiligen Anbieters von Werbedienstleistungen oder Herausgebers, diese Erklärung zur politischen Werbung abzugeben, oder zumindest darauf hinzuweisen.
Weiterführende Informationen
- Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
- Politische-Werbung-Gesetz – Pol-W-G, BGBl I Nr 21/2026
- Leitlinien zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über dieTransparenz und das Targeting politischer Werbung
- Sondernewsletter der RTR zu politischer Werbung
