WKG Novelle vom 28.01.2021

Foto: Ralf Hiemisch/fstop/Corbis

Am 28.01.2021 ist eine Novelle des WKG beschlossen worden. Dabei handelt es sich um eine eine Ergänzung im WKG (§ 61a), im Detail hier nachzulesen, die im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden kann:

  • Können Fachgruppentagungen und das Wirtschaftsparlament aufgrund von Covid-19 Beschränkungen nicht stattfinden, sind die jeweiligen fristgebundenen Beschlüsse durch die Fachgruppenausschüsse (anstelle FGT) bzw. durch das Erweiterte Präsidium (anstelle WP) zu fassen.
  • Die Entscheidung, ob eine Fachgruppentagung oder das Wirtschaftsparlament (generell oder im Einzelfall) mit einem vertretbaren Risiko und Aufwand abgehalten werden kann oder nicht, obliegt dem Erweiterten Präsidium.
  • Ist generell die Abhaltung aller Organsitzungen (also z.B. auch Fachgruppenausschüsse, Präsidium, etc.) erschwert UND die Durchführung per Videokonferenz nicht möglich (z.B. keine Beschlussfähigkeit wegen mangelnder technischer Ausrüstung), können bestimmte fristgebundene Beschlüsse wie z.B. über Voranschlag und Rechnungsabschluss im Umlaufwege gefasst werden. Die hervorzuhebende Regelung daran ist, dass in diesem Fall die Notwendigkeit der Einstimmigkeit NICHT gegeben ist, sondern eine einfache Mehrheit genügt.

Diese Bestimmungen gelten bis zum 31.12.2021.

Auch ohne diese neuen Bestimmungen sind bestimmte Vorkehrungen für außergewöhnliche Situationen im WKG vorgesehen (z.B. Dringlichkeitskompetenz nach § 64 WKG), die 2020 z.B. mit der Absage des Wirtschaftsparlaments und dem einhergehenden Übergang der Beschlusskompetenz auf das Erweiterte Präsidium angewendet wurden.

Die jeweils aktuellen Rechtsvorschriften findet ihr hier.

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