Neue Bekanntgabepflichten: Medientransparenz und Parteiengesetz

Durch Änderungen des Parteiengesetzes und der Vorschriften zur Medientransparenz wurden bestehende Bekanntgabepflichten erweitert und zusätzliche geschaffen. Diese werden für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2024 erstmals schlagend. Auf diese kommen im Wesentlichen die nachstehend dargestellten Aufgaben zu.

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Medientransparenz

Die geltenden Grundsätze für die Vergabe von Werbeaufträgen im Wege der Vermittlung über Dritte, für die Aufschlüsselung und Bekanntgabe von Gemeinschaftswerbung sowie zu Werbemaßnahmen aus Subventionsmitteln gelten unverändert weiter und sind zu beachten.

Die zentrale Neuerung besteht darin, dass mit 1.1.2024 schlechthin alle Aufwendungen an Dritte für werbliche Inhalte bekanntzugeben sind.

Kopfverbot (§ 3a Abs. 4 MedKF-TG):

Neu ist die Erstreckung des „Kopfverbots“ auf die Wirtschaftskammern und deren Fachorganisationen! Das „Kopfverbot“ besagt, dass in entgeltlichen Veröffentlichungen nicht auf oberste Organe der Verwaltung „hingewiesen“ werden darf. Oberste Organe iSd Art. 19 B-VG sind der Bundespräsident, der Bundeskanzler und die Bundesminister, Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierungen.

§ 4a Parteiengesetz 2012

Künftig haben die gesetzlichen Berufsvertretungen dem Rechnungshof und ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörde (BMAW) binnen vier Wochen ab dem Tag einer Nationalratswahl und einer Wahl zum Europäischen Parlament für den Zeitraum zwischen dem jeweiligen Wahlstichtag und dem Wahltag die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen zu melden oder zu melden, dass keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen getätigt wurden.

Liegen Mehraufwendungen solcher Art vor, so ist eine genaue Aufschlüsselung der Aufwendungen nach unterschiedlichen Werbemaßnahmen (Außenwerbung, insbesondere Plakatwerbung; Direktwerbung wie Folder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung, Wahlkampfgeschenke zur Verteilung, parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden; Inserate und Werbeeinschaltungen in Printmedien, in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots sowie im Internet; mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung; zusätzlicher Personalaufwand; Wahlveranstaltungen) und damit eine Detailmeldung vorzunehmen.

Die relevanten Zeiträume werden im Jahr 2024 voraussichtlich zwischen Ende März und 8. Juni (am 9. Juni dürften die Europawahlen stattfinden) und vermutlich zwischen Anfang/Mitte Juli und Ende September (sofern die Nationalratswahlen Ende September/Anfang Oktober stattfinden) liegen.

BITTE achtet bei der Planung und Beauftragung von Werbemaßnahmen im Jahr 2024 darauf, dass in den beiden melderelevanten Zeiträumen vor der Europa- und vor der Nationalratswahl keine gegenüber dem Vorjahr ins Gewicht fallenden, dh die Meldeschwelle überschreitenden erheblichen Mehraufwendungen getätigt werden, da die Erstellung einer allenfalls erforderlichen Detailmeldung mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.

Allgemeine Informationen zur geänderten Rechtslage

Rechtsquellen

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